Derzeit beschäftigen uns mit dem Jahreswechsel wichtige gesetzliche Änderungen. Daher nutzen wir vor dem zu Ende gehenden Jahr die Gelegenheit, Sie nochmals auf die Wichtigsten hinzuweisen.

Mehrwertsteuer 

Aufgrund der im September abgelehnten AHV-Revision reduzieren sich die MWST-Sätze per 01.01.2018. Entsprechend sind Leistungen, welche bis zum 31.12.2017 erbracht wurden, mit den alten Steuersätzen abzurechnen. Die neuen Mehrwertsteuersätze gelten erst für Leistungen, welche ab dem 01.01.2018 erbracht werden. Fallbeispiele und Berechnungen entnehmen Sie bitte der MWST-Info 19 bzw. abrufbar unter www.estv.admin.ch, Register Mehrwertsteuer.

In Sachen Mehrwertsteuer ändern sich jedoch nicht nur die MWST-Sätze, sondern auch die MWST-Abrechnungspflicht. Neu haben sich Unternehmen, welche einen weltweiten Umsatz von CHF 100’000 erzielen, obligatorisch bei der Eidg. Steuerverwaltung, Mehrwertsteuer zu registrieren.

Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG)

Das seit dem 1. Januar 2016 in Kraft getretene FinfraG betrifft nicht nur Finanzgesellschaften, sondern alle Unternehmen mit Sitz in der Schweiz. Für Gesellschaften, welche kein Handel mit Derivaten betreiben, kann mittels protokolliertem Beschluss eine weitergehende Anwendung und Prüfung der gesetzlichen Bestimmungen vermieden werden. Bei Bedarf erstellen wir für Sie gerne ein entsprechendes Protokoll.

Neues Erwachsenenschutzrecht, in Kraft seit 01.01.2013 

Im Zusammenhang mit dem seit 2013 geltenden Erwachsenenschutzrecht empfehlen wir Ihnen unverändert mittels Patientenverfügung (Art. 370 ZGB) und Vorsorgeauftrag (Art. 360 ZGB) für den Fall der Fälle vorzusorgen. Wir weisen an dieser Stelle speziell darauf hin, dass diese Dokumente vor dem Eintreten eines solchen Falles auszufertigen sind. Insbesondere die Möglichkeiten mit dem Vorsorgeauftrag (Bereiche Personenvorsorge, Vermögenssorge und Vertretung im Rechtsverkehr) sind zu prüfen, um unerwünschte Einschränkungen des vertretenden Partners (Ehegatten, eingetragene Partnerin / eingetragener Partner) in Kauf nehmen zu müssen. Das gesetzliche Vertretungsrecht umfasst alle Rechtshandlungen zur Deckung des üblichen Unterhaltsbedarfs, die ordentliche Verwaltung des Einkommens und des Vermögens sowie nötigenfalls die Öffnung und Erledigung der Post. Für alle anderen Rechtshandlungen ist die Zustimmung der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) notwendig. Ohne entsprechenden Vorsorgeauftrag wird die KESB im Fall von Urteilsunfähigkeit von Gesetzes wegen tätig.

In eigener Sache 

Im Sommer 2017 hat Frau Janette Willi ihre Prüfung zur dipl. Treuhandexpertin erfolgreich absolviert, wozu wir ihr nochmals herzlich gratulieren.

Gerne hoffen wir, Ihnen mit diesen Informationen zu dienen. Sollten Fragen bestehen oder wünschen Sie eine individuelle Beratung, so stehen wir Ihnen jederzeit pragmatisch und lösungsorientiert zur Verfügung.